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Prozeßkostenhilfe

Befreiung bzw. teilweise Befreiung von den Kosten im Zivilprozeß. Die Prozeßkostenhilfe soll jedem Bürger den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kostenbarriere (Prozeßkosten) erleichtern und die Chancengleichheit für die Wahrnehmung seiner Rechte verbessern (§§ 114-127 ZPO). - 1. Voraussetzungen: Prozeßkostenhilfe erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (d. h. wenn z. B. eine nichtarme Partei von der Prozeßführung absehen oder nur einen Teilbetrag geltend machen würde). Ist dagegen der Partei zuzumuten, die Kosten der Prozeßführung aus ihrem einsatzfähigen Vermögen aufzubringen oder übersteigen die Prozeßkosten voraussichtlich nicht vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge, so ist Prozeßkostenhilfe zu versagen. Wird um Unterhalt gestritten ist Prozeßkostenvorschuß vorrangig zu beantragen (§ 127 a ZPO), um Mißbrauch von P zu verhindern. Sonst könnten sich z. B. in einem Scheidungsverfahren die Prozeßparteien darauf einigen, daß der einkommens- und vermögenslose Ehegatte die Scheidung nebst Prozeßkostenhilfe beantragt und so Prozeßkosten zu Lasten der Allgemeinheit gespart werden. - 2. Antrag: Prozeßkostenhilfe muß beim Prozeßgericht beantragt werden. In dem Antrag, zu dem dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) mit besonderem Vordruck sowie entsprechende Belege sind beizufügen. - Rechtsmittel bei Ablehnung der P.: Beschwerde. - 3. Bewilligung: Prozeßkostenhilfe wird für jeden Rechtszug, nicht dagegen für die Zwangsvollstreckung, besonders bewilligt. Legt der Gegner ein Rechtsmittel ein, so wird in einem höheren Rechtszug nicht mehr geprüft, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Mit Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zugleich fest, ob und welche Beiträge die Partei selbst zu erbringen hat, und wann die Zahlungen zu leisten sind. Höhe der Raten nach Tabelle entspr. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, höchstens 48 Raten. Der obsiegende Prozeßgegner kann Erstattung seiner ihm erwachsenden Kosten verlangen. - 4. Aufhebung: Die bewilligte Prozeßkostenhilfe kann u. a. aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Ratenzahlung im Rückstand ist, wenn sie durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses getäuscht oder wenn sie über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat. - 5. Geltungsbereich: Die Regelungen über Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß gelten in allen übrigen Gerichtsverfahren, so u. a. im Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 11 a ArbGG), vor den Verwaltungsgerichten (§ 166 VwGO), vor den Finanzgerichten (§ 142 FGO) und vor den Sozialgerichten (§ 73 a SGG). - Vgl. auch Beratungshilfe.

 

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