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Teilbetragszoll

auf aus Drittländern eingeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der zweiten Stufe, wie z. B. Back- und Zuckerwaren, Schokolade, Stärke, erhobener Zoll. - Rechtsgrundlage: VO des EG-Rates Nr. 3034/80 vom 11. 11. 1980 (ABl EG Nr. L 323/7, geändert durch ABl EG 1981 Nr. L 275/31). - Teilbetragszoll bestehen aus einem festen Betrag in Prozenten des Wertes zum Schutz der Verarbeitungsindustrie und einem beweglichen Betrag in DM für jeweils 100 kg, der die Preisunterschiede zwischen innergemeinschaftlichen und aus Drittländern stammenden Grunderzeugnissen ausgleichen soll und somit die Funktion einer Abschöpfung ausübt. Die festen Teilbetragszoll sind gegenüber Drittländern, für deren Erzeugnisse keine Zölle erhoben werden, i. d. R. beseitigt.

 

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