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Sozialgericht

besonderes Verwaltungsgericht erster Instanz zur Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Pflegeversicherung), der Arbeitslosenversicherung, der Kriegsopferversorgung (mit Ausnahme der fürsorgerischen Maßnahmen) und der Gewährung von Kindergeld und Erziehungsgeld. Die Zuständigkeit des Sozialgericht ist weiter begründet durch zahlreiche weitere Gesetze (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes; Anerkennung von Schwerbehinderten nach dem SchwbG; Entschädigung von Opfern von Gewalttaten nach dem OEG; Altershilfe der Landwirte etc.) - Besetzung: Die einzelnen Fachkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt allein dem Berufsrichter als Kammervorsitzendem. - Vgl. auch Gerichte, Bundessozialgericht (BSG), Landessozialgericht.

 

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