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Arbeiterrentenversicherung

früher: Invalidenversicherung, Zweig der deutschen Sozialversicherung; umfaßt die Rentenversicherung der Arbeiter.
I. Rechtsgrundlagen: Vorgesehen in der kaiserlichen Botschaft vom 17. 11. 1881 als Fürsorge für diejenigen, "die durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden". Begründet durch das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. 6. 1889, das am 1. 1. 1891 in Kraft trat. Nach mehrfachen Änderungen wurde dieses Gesetz unter Aufnahme der Hinterbliebenenversicherung in die Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19. 7. 1911 eingearbeitet. Die spätere Fassung der Reichsversicherungsordnung, soweit sie sich auf die Rentenversicherung der Arbeiter bezieht, geht im wesentlichen auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - Ar-VNG) vom 23. 2. 1957 (mit Wirkung v. 1. 1. 1957) sowie der späteren Änderungen und Ergänzungen zurück. - Seit dem 1. 1. 1992 gilt SGB VI.
II. Geltungsbereich: Die Arbeiterrentenversicherung beruht auf dem Prinzip der Versicherungspflicht (Pflichtversicherung). - 1. Pflichtversicherte: (1) alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeiter und in arbeiterähnlicher Stellung Tätigen, mit Ausnahme der im Bergbau Beschäftigten (für diese vgl. Knappschaftsversicherung), sowie die entsprechenden Auszubildenden und sonst zu ihrer Ausbildung Beschäftigten; (2) Küstenfischer und Küstenschiffer, sofern sie höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, Hausgewerbetreibende sowie selbständige Heimarbeiter; (3) Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Rote-Kreuz-Schwestern und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen; (4) Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, die im Zeitpunkt der Einberufung in der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert waren; (5) Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung in der Arbeiterrentenversicherung versichert waren. - 2. Freiwillige Versicherung: Vgl. freiwillige Versicherung II. - 3. Versicherungsfrei: Personen in geringfügiger Beschäftigung, Werkstudenten und Beschäftigte, denen ein Versorgungsanspruch zusteht (Beamte), u. a. - 4. Befreiung von der Versicherungspflicht für eine kleinere Gruppe von Beschäftigten.
III. Leistungen: 1. Voraussetzung für die Leistungsgewährung: a) Eintritt des Versicherungsfalls; b) Zurücklegung einer bestimmten Beitragszeit (Wartezeit); c) Antragstellung (i. d. R.). - 2. Leistungsarten: a) Renten: (1) Renten bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. - (2) Altersrente. - (3) Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) bei Tod oder Verschollenheit des Versicherten an den Ehegatten und an die Kinder (i. d. R. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). (4) Rente an den früheren Ehegatten, wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist (Geschiedenen-(Witwen-/Witwer-(Rente); Erziehungsrenten an den unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. - b) Beitragserstattung: Wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Regelung gilt entsprechend für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Die Beitragserstattung bei Eheschließung ist seit 1. 1. 1986 weggefallen (Heiratserstattung). - c) Medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Insbes. die Gewährung von Heilverfahren, Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.
IV. Beiträge: 1. Höhe: a) Von den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Höhe von 19,2% (1996) des Arbeitsentgelts bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze; sie werden im allgemeinen je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse abgeführt (Lohnabzugsverfahren). - b) Von den versicherungspflichtigen Selbständigen je nach der Höhe des Einkommens in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe im Weg des Abbuchungsverfahrens. - c) Von den freiwillig Versicherten durch bargeldlose Überweisung oder Kontenabbuchungsverfahren; Beitragshöhe und Anzahl der Monate steht dem freiwillig Versicherten frei; freiwillige Versicherung. - 2. Der Nachweis des Versicherungsverhältnisses wird mit Hilfe von Versicherungsnachweisheften oder der Bestätigung des Versicherungsträgers über die geleisteten Beiträge geführt.
V. Versicherungsträger: Landesversicherungsanstalten und Sonderanstalten (Bahnversicherungsanstalt für die Arbeiter der Deutschen Bahn AG, Seekasse für Seeleute etc. sowie Bundesknappschaft (BKn) für die Arbeiter im Bergbau und in dessen Nebenbetrieben). Interner Lastenausgleich sorgt für gleichmäßige Belastung der Versicherungsträger.

 

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