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Arbeiterselbstverwaltung

1. Allgemein: Form der laboristischen Unternehmensverfassung, bei der die unternehmerische Willensbildung durch die in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter erfolgt. Sie haben bei der Entscheidungsfindung gleiches Stimmrecht. Sie üben gleichberechtigt und gemeinsam die Unternehmerfunktion aus, soweit sie ihre Kompetenzen nicht an einen von ihnen gewählten Ausschuß delegieren; die Unternehmerfunktion ist nicht an Vermögensanteile an dem jeweiligen Betrieb gebunden, so daß mit dem Prinzip der Arbeiterselbstverwaltung das Einkommensprinzip korrespondiert. - Die Arbeiterselbstverwaltung ist Bestandteil der meisten Konzeptionen der Rätedemokratie, wird auch in Kooperativen (Alternativbetrieben) in privatwirtschaftlichen Marktwirtschaften angewandt. Sie war bis Anfang der 90er Jahre das grundlegende Prinzip in der selbstverwalteten sozialistischen Marktwirtschaft Jugoslawiens. - 2. Arbeiterselbstverwaltung im ehemaligen Jugoslawien: Die Beschäftigten betriebswirtschaftlich abgrenzbarer Unternehmensabteilungen sind in Grundorganisationen der vereinten Arbeit (GOVA) zusammengeschlossen, in denen sie die Verfügungsrechte an den Produktionsmitteln besitzen und über die Aufteilung der am Markt erzielten Erlöse auf die Einkommen der Mitarbeiter und die Finanzierung betrieblicher Zwecke entscheiden. - Bei 30 und mehr Mitgliedern wählen die Beschäftigten einen Arbeiterrat (AR) mit den Funktionen: Festlegung der Geschäftspolitik, Verteilung des Einkommens, Bewilligung der Unternehmensplanung und des Jahresabschlusses, Wahl des Direktors und der Mitglieder verschiedener Verwaltungs- und Vollzugsausschüsse, von denen der Exekutivausschuß besonders wichtig ist. Die Mitglieder des AR sind an Weisungen der Beschäftigten gebunden, jedoch zur Einigung und Kompromißfindung verpflichtet. Mit Ausnahme der Wahlkompetenz kann der AR seine Kompetenzen einem Exekutivausschuß übertragen. - Der Direktor wird vom AR auf Vorschlag der Ausschreibungskommission (Mitglieder: Vertreter des AR, der Betriebsgewerkschaften und der Gebietskörperschaften unter dominierendem Einfluß der kommunistischen Partei) gewählt. Der Direktor führt die Beschlüsse des AR aus, leitet das Unternehmen und vertritt es nach außen. - Weiteres Organ der Arbeiterselbstverwaltung ist die Arbeiterkontrolle, die die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsselbstverwaltungsvorschriften und die Wahrung der Interessen der Beschäftigten überwacht. - Die GOVAs können sich auf der Basis freiwilliger Selbstverwaltungsabkommen auf Unternehmensebene zu Arbeitsorganisationen (AO) zusammenschließen und z. T. ihre Kompetenzen an den zentralen AR der AO und die zentralen Verwaltungsorgane delegieren. Nach dem gleichen Prinzip können AO konzernähnliche Zusammengesetzte Organisationen der vereinten Arbeit (ZOVA) bilden. Gesetzlich vorgeschrieben ist, daß diese sich zu Branchenvereinigungen und der gemeinsamen Dachorganisation der Wirtschaftskammer Jugoslawiens zusammenschließen. - Angesichts systembedingter Wirtschaftsprobleme wurden Ende der 80er Jahre private Unternehmensformen gestärkt. Mit dem Zerfall von Jugoslawien orientierten sich die Nachfolgestaaten auf eine privatwirtschaftliche Marktwirtschaft.

 

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