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Stimmrecht

I. Voraussetzungen: 1. Allgemeines: Stimmrecht gewährt jede Aktie nach ihrem Nennwert. Vorzugsaktien können auch als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden; Mehrstimmrechtsaktien sind i. a. unzulässig (§ 12 AktG). Wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken (§ 134 I AktG). - 2. Wesentlich für Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrecht ist die Satzung: a) Sie kann die Ausübung des Stimmrecht von der Hinterlegung der Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung abhängig machen. Hinterlegung bei einer Bank, einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank. b) Sie kann die Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung abhängig machen; es genügt dann Anmeldung nicht später als am dritten Tag vor der Hauptversammlung (§ 123 IV AktG).
II. Ausübung: 1. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; die Vollmacht bedarf der Schriftform (§ 134 III AktG; Vollmachtsaktionär). - 2. Kreditinstitute bedürfen zur Ausübung des Stimmrecht der Depotaktien (Depotstimmrecht) der schriftlichen Ermächtigung des Deponenten, die längstens 15 Monate gültig und jederzeit widerruflich ist. Das stimmrechtsausführende Kreditinstitut hat dem Aktionär die von der Gesellschaft nach § 125 AktG zu erstellenden Mitteilungen sowie die Vorschläge zur Ausübung des Stimmrechts (§ 128 AktG) zuzusenden. Der Aktionär kann zu einzelnen oder allen Vorschlägen anderslautende Weisungen geben, an die sich die depotführende Bank in der Abstimmung außer in zu begründenden Ausnahmefällen (§ 135 V AktG) halten muß. Entsprechendes gilt u. a. für Aktionärs-Vereinigungen und geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG). - 3. Ein Aktionär, der durch die Beschlußfassung entlastet werden soll (Entlastung), kann das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben (§ 136 I AktG, sonst Stimmrechtsmißbrauch). - 4. Für Minderjährige wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. - 5. Bei Sicherungsübereignung ist der Treuhänder zur St.-Ausübung befugt, kann aber die Ausübung dem Treugeber überlassen. - Bisweilen gehen Aktionäre Stimmrechtsbindungen ein.
III. Sonstige St.: Stimmrecht bei Personengesellschaften vgl. Abstimmung; Stimmrecht im Konkurs- und Vergleichsverfahren vgl. Konkursverfahren und Vergleichsverfahren.

 

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