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Konkursverfahren

(ab 1. 1. 1999 nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung Insolvenzverfahren mit wesentlichen Änderungen), in der Konkursordnung geregeltes Verfahren zur bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger durch Verwertung des gesamten pfändungsfreien Vermögens des Gemeinschuldners.
I. Beteiligte: 1. Konkursgericht: Zuständig das Amtsgericht, bei dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung (bei mehreren die Hauptniederlassung) hat, ohne solche das Gericht des Wohnsitzes. Es hat alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse aufzuklären und teils entscheidende, teils beaufsichtigende Aufgaben. - 2. Konkursverwalter: Er verwaltet, verwertet und verteilt die Konkursmasse. - 3. Gläubigerversammlung: Oberstes, vom Konkursgericht einzuberufendes Organ im K., entscheidet grundsätzlich mit absoluter Mehrheit, Stimmrecht haben nur Konkursgläubiger. Wichtigste Aufgabe: Vorschlag und Wahl des Gläubigerausschusses sowie eines anderen als den vom Konkursgericht bestellten Konkursverwalter. - 4. Gläubigerausschuß: Ein grundsätzlich fakultatives Organ, das den Konkursverwalter unterstützt und überwacht. - 5. Konkursgläubiger: Persönliche Gläubiger zur Zeit der Konkurseröffnung. - 6. Gemeinschuldner: Der mit Konkurseröffnung die Verwaltung über sein Vermögen verlierende Schuldner.
II. Ablauf: 1. Eröffnungsverfahren: Konkurseröffnung. - 2. Feststellung der Vermögens- und Schuldenmasse: Der Konkursverwalter hat a) die zur Masse gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwerten; b) Sachen, die nicht zur Konkursmasse gehören, auszusondern (Aussonderung); c) Absonderungsberechtigten Befriedigung zu gestatten (Absonderung); vgl. auch Konkursanfechtung, Anmeldung, Prüfungstermin im Konkursverfahren. - 3. Verteilung der Masse: a) Während des Verfahrens, soweit ausreichende Masse vorhanden ist (Abschlagsverteilung), b) nach vollständiger Verwertung (Schlußverteilung), c) nach deren Ausführung (Nachtragsverteilung). - Die Anordnung, Vorbereitung und Durchführung ist grundsätzlich Sache des Konkursverwalters (§§ 149-172 KO). Vor den Konkursgläubigern sind die Massegläubiger zu befriedigen. - Gegensatz: Zwangsvergleich.
III. Aufhebung: Nach Abhaltung des Schlußtermins durch gerichtlichen Beschluß. Öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und Amtsblatt. Ggf. auch Einstellung des K.
IV. Rechtsmittel: 1. Gegen Konkurseröffnung kann der Gemeinschuldner, gegen Ablehnung der Eröffnung der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (binnen zwei Wochen beim Amts- oder Landgericht, Fristbeginn bei Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung). - 2. Gegen alle anderen gerichtlichen Entscheidungen sofortige Beschwerde eines jeden, der durch den Beschluß benachteiligt wird, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

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