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Nachtragsverteilung

im Konkursverfahren Verteilung der nach der Schlußverteilung noch anfallenden Konkursmasse (z. B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 166, 168 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 189-191, 203-205 InsO). Nachtragsverteilung nur auf Anordnung des Konkursgerichts. Berücksichtigt werden nur die im Schlußverzeichnis aufgeführten Konkursgläubiger. Der Konkursverwalter muß die verfügbare Masse und den zur Ausschüttung gelangenden Prozentsatz öffentlich bekanntmachen und hat über die Verwaltung und Verteilung der Nachtragsmasse dem Konkursgericht Rechnung zu legen.

 

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