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Schlußverteilung

im Konkursverfahren die Ausschüttung der gesamten, nach dem Vollzug etwaiger Abschlagsverteilungen noch verfügbaren Teilungsmasse, sobald die Verwertung der Masse beendet ist (§ 161 KO, ab 1. 1. 1999: § 196 InsO). - Erforderlich ist die Genehmigung des Konkursgerichts und (falls vorhanden) des Gläubigerausschusses. - Vorher müssen alle bekannten Ansprüche der Massegläubiger erfüllt oder gesichert sein. - Der Konkursverwalter hat die Gläubiger, die an der Schlußverteilung beteiligt werden sollen (Verteilungsverfahren), in ein Schlußverzeichnis aufzunehmen, das auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts zur Einsichtnahme vor dem Schlußtermin offengelegt wird. - Über Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis entscheidet das Konkursgericht im Schlußtermin. Zurückbehaltene Beträge (§§ 168, 169 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 189-191, 198 InsO) werden auf Anordnung des Konkursgerichtes hinterlegt.

 

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