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Konkursgericht

(mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. 1. 1999: Insolvenzgericht), gerichtliche Instanz zur Abwicklung des Konkursverfahrens.
I. Zuständigkeit: Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung hat; bei mehreren Niederlassungen entscheidet der Sitz der Hauptniederlassung. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, bestimmt sich das Gericht nach dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Gemeinschuldners (§ 71 KO, ab 1. 1. 1999: § 2 InsO). Die Zuständigkeit ist zwingend.
II. Aufgaben: 1. Entscheidende Funktionen: a) Eröffnung und Beendigung des Konkursverfahrens, b) Berufung und Leitung der Gläubigerversammlung, c) Gewährung der Stimmrechte, falls in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wird, d) Ernennung des Konkursverwalters und Festsetzung seiner Vergütung, Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses und e) auf Antrag Untersagung der Durchführung zweckwidriger Beschlüsse der Gläubigerversammlung (§ 99 KO, ab 1. 1. 1999: § 78 InsO). - 2. Beaufsichtigende Funktionen: a) Überwachung des Gläubigerausschusses und des Konkursverwalters, den das Konkursgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten kann (§ 84 KO, ab 1. 1. 1999: § 58 II InsO), b) Genehmigungsrecht hinsichtlich einiger Handlungen des Konkursverwalters, wie Unterstützung des Gemeinschuldners, Ausschüttung an bevorrechtigte Gläubiger, Schlußverteilung (§§ 129, 161, 170 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 100, 196 InsO); c) die Konkursforderungen sind beim Konkursgericht anzumelden, das den Prüfungstermin im Konkursverfahren durchführt, dessen Ergebnis in die Konkurstabelle eingetragen wird. - 3. Das Konkursgericht entscheidet nicht über Bestand und Vorrecht von Forderungen, über Rechte auf Aussonderung und Absonderung, Masseansprüche oder die Konkursanfechtung. Diese Streitigkeiten sind im Prozeßweg auszutragen.
III. Rechtsmittel: Gegen Beschlüsse des Konkursgericht ist sofortige Beschwerde gegeben, sofern nicht eine Entscheidung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet ist. Einlegung binnen zwei Wochen nach Zustellung (oder öffentlicher Bekanntmachung) beim Amts- oder Landgericht. Die Beschwerde steht jedem zu, der durch die Entscheidung beschwert ist (§ 73 III KO, ab 1. 1. 1999: § 6 InsO).

 

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