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bevorrechtigte Gläubiger

im Konkursverfahren solche Konkursgläubiger, die mit Vorrang vor den anderen Konkursgläubigern befriedigt werden. Die Befriedigung geschieht in der Rangordnung des § 61 KO, bei gleichem Rang und nicht ausreichender Masse nach dem Verhältnis der Beträge. Bevorrechtigt sind: (1) Löhne, Gehälter, soziale Abgaben für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung; (2) Steuern und öffentliche Abgaben, die im letzten Jahr vor Konkurseröffnung fällig geworden sind; (3) Forderungen der Kirchen und öffentlicher Verbände aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung; (4) desgleichen der Ärzte, Apotheker, Hebammen; (5) desgleichen der Kinder und Mündel. Um die durchschnittlichen Quoten der einfachen Insolvenzgläubiger zu erhöhen, sieht die ab 1. 1. 1999 gültige Insolvenzordnung keine b. G. mehr vor.

 

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Bewachungsverordnung (BewachV)

 

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