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Streitgenossenschaft

1. Begriff: Streitgenossenschaft liegt vor, wenn in einem Zivilprozeß mehrere Personen Kläger oder Beklagte sind (§§ 59-63 ZPO). - 2. Arten: a) Einfache St.: Die Handlungen der einzelnen Streitgenossen wirken weder zum Vorteil noch zum Nachteil der anderen; das Gericht entscheidet so, als lägen mehrere selbständige Prozesse vor. Streitgenossenschaft ist zulässig: (1) wenn mehrere Personen hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, z. B. Miteigentümer einer Sache klagen auf Herausgabe; (2) wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, z. B. mehrere Mittäter einer unerlaubten Handlung; (3) wenn gleichartige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen Gegenstand des Rechtsstreits sind, z. B. Klage der Versicherungsgesellschaft gegen mehrere Versicherungsnehmer auf Prämien. b) Notwendige St.: Ein säumiger Streitgenosse wird durch den Nichtsäumigen als vertreten angesehen, auch kann der Prozeß allen gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Zulässig: a) wenn einheitliche Prozeßführung durch oder gegen mehrere nach materiellem Recht erforderlich ist, z. B. Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters aus der OHG; b) wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, z. B. Anfechtungsklage mehrerer Aktionäre auf Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. - 3. Kostenentscheidung: Vgl. § 100 ZPO.

 

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