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Versicherungsgesellschaft

Versicherungsunternehmen, Versicherungsinstitut. 1. Charakterisierung: Erstversicherungsgeschäfte werden nach deutschem Aufsichtsrecht nur von Unternehmen in den Rechtsformen der AG, der VVaG und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt betrieben; die nicht zulässigen Rechtsformen gelten als ungeeignet, da sie keine hinreichenden Möglichkeiten für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer bieten. Die Versicherungsgesellschaft unterschiedlicher Rechtsformen unterscheiden sich naturgemäß im Hinblick auf Rechtsformidee, Trägerschaft, Organe und Finanzierungsmöglichkeiten. Jedoch zeigt sich in der Realität, daß sich zwischen Versicherern verschiedener Rechtsformen aufgrund ähnlicher wirtschaftlicher Bedingungen eine Angleichung vollzogen hat. 2. Die Jahresabschlußprüfung einer Versicherungsgesellschaft erfolgt gem. §§ 57-60 und 64 VAG. - 3. Steuerliche Behandlung: a) Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts: Körperschaftsteuerpflichtig als Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 I Nr. 6 KStG. b) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 I Nr. 3 KStG. c) Kapitalgesellschaften: Körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 I Nr. 1 KStG.

 

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