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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

1. Charakterisierung: Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete private Versicherungsgesellschaft zum Zweck der Befriedigung von Versicherungsbedürfnissen unter den Mitgliedern, die zugleich Versicherungsnehmer und Versicherer sind (bei großen VVaG nur z. T.). Basiert auf dem Genossenschaftsgedanken. - Rechtliche Grundlage: Man unterscheidet aufsichtsrechtlich größere und kleinere VVaG. In der Geschäftspraxis unterscheiden sich die großen VVaGs nur unwesentlich von den Versicherungs-AGs und den öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsanstalten. - 2. Steuerliche Behandlung: a) Körperschaftsteuer: Ein inländischer VVaG ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 3 KStG). Für kleinere VVaGs Steuerbefreiung, wenn die Betragseinnahmen im Durchschnitt der lezten drei Wirtschaftsjahre bestimmte Höchstgrenzen (§ 4 KStDV) nicht überschritten haben oder sich der Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die VVaGs soziale Einrichtungen sind (§ 5 I Nr. 4 KStG). Bei steuerpflichtigen VVaGs beträgt der Körperschaftsteuersatz 42% (§ 23 II KStG). - b) VVaGs unterliegen ebenfalls der Vermögen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

 

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