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Zivilprozeß

gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden; in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozeßverlauf abweichend regeln (z. B. Gerichtsstand vereinbaren).
I. Verfahren: 1. Erkenntnisverfahren: Dient zur Prüfung und Feststellung des geltendgemachten Rechts. - 2. Vollstreckungsverfahren: Dient zur Durchsetzung der Entscheidung.
II. Die Gerichtsverfassung: Geregelt im Gerichtsverfassungsgesetz. - 1. Aufbau: Das Amtsgericht als unterste Stufe im Gerichtsaufbau entscheidet i. a. Prozesse mit einem Streitwert bis 10 000 DM, bei einem Streitwert über 10 000 DM das Landgericht in erster Instanz; gegen amtsgerichtliche Urteile bei einem Streitwert von mehr als 1 500 DM Berufung an das Landgericht, bei Familiensachen an das Oberlandesgericht, gegen landgerichtliche Urteile Berufung an das Oberlandesgericht, dagegen (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen) Revision an den Bundesgerichtshof zulässig. - 2. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten (aber zahlreiche besondere Gerichtsstände).
III. Allgemeine Grundsätze: 1. Verhandlungsgrundsatz: Dieser Grundsatz bedeutet, daß das Gericht nur die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen darf, die die Parteien vortragen und auf die sie sich berufen - keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen wie im Strafprozeß - , und daß das Gericht nur im Rahmen der gestellten Anträge entscheiden darf. - 2. Öffentlichkeit und Mündlichkeit. - 3. Verfahrenseinheit: Dieser Grundsatz bedeutet, daß alle Verhandlungstermine gleichwertig sind und die Parteien infolgedessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen können.
IV. Verfahren: 1. Klageerhebung; beim Landgericht mit Anwaltszwang; der Kläger muß einen bestimmten Antrag stellen und die Tatsachen angeben, die diesen seiner Ansicht nach rechtfertigen. - 2. Bestreitet der Beklagte, muß der Kläger Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen bezeichnen; der Beklagte kann Widerklage erheben, um eigene Ansprüche, die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen. - 3. Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; sonst wird der Prozeß durch ein über die Hauptsache entscheidendes Urteil oder durch Prozeßvergleich abgeschlossen. - 4. Der Benachteiligte kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der Sache (Berufung) oder eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (Revision) verlangen. - 5. Bei Rechtsmittelverzicht oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt das Urteil Rechtskraft; es kann dann nur noch durch Wiederaufnahme des Verfahrens angegriffen werden (vgl. Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage).
V. Besondere Verfahrensarten: 1. Mahnverfahren: Auf Antrag wird nach summarischer Prüfung ein Mahnbescheid erlassen, der, wenn kein Widerspruch des Schuldners eingelegt wird, für vollstreckbar erklärt wird (Vollstreckungsbescheid). - 2. Urkundenprozeß, Wechselprozeß und Scheckprozeß: Nach summarischem Verfahren ergeht ein Vorbehaltsurteil, wenn der Klageanspruch durch Vorlegung von Urkunden bewiesen werden kann; bei Widerspruch des Beklagten wird ihm die Geltendmachung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorbehalten. - 3. Arrestverfahren: Dient der Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, wenn der Verdacht besteht, daß der Schuldner diese vereiteln oder wesentlich erschweren will. - 4. Einstweilige Verfügung: Dient der Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche und der Regelung eines einstweiligen Zustandes. - 5. Vollstreckungsverfahren: Vgl. Zwangsvollstreckung.

 

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