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Erschöpfung (Erschöpfungslehre)

1. Grundsatz: Erschöpfung (Erschöpfungslehre) bezeichnet den Umstand, daß die von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Befugnisse nicht so weit reichen, daß er auf den weiteren Verkehr mit den geschützten Gegenständen Einfluß nehmen könnte, sofern diese von ihm selbst oder von einem mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in Verkehr gesetzt worden sind und damit die verliehene Befugnis erschöpft (= konsumiert, verbraucht) ist; weitere Erwerber können über den geschützten Gegenstand frei verfügen. Infolge des Territorialitätsgrundsatzes tritt Erschöpfung der vom nationalen Recht gewährten Befugnisse nur im nationalen Rahmen ein. Eine Ausnahme machten nach deutschem Recht nur die Kennzeichnungsrechte alten Rechts (Warenzeichen, Dienstleistungsmarke, Ausstattung nach dem Warenzeichengesetz (WZG), nach § 16 UWG geschützte geschäftliche Bezeichnungen), für die der Erschöpfungsgrundsatz weltweit galt; das jetzt geltende Markengesetz (Marke) hat diese Rechtslage auf der Grundlage der Rechtsprechung zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 30, 36, 59 EV; s.u.) geändert und sieht in § 24 I vor, daß Erschöpfung (Erschöpfungslehre) lediglich beim Inverkehrbringen im Inland, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eintritt. Eine entspr. Regelung sieht das noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) in Art. 76 für die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent vor. - 2. Gemeinschaftsweite Erschöpfung: Der Grundsatz der Erschöpfung (Erschöpfungslehre) hat durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Ausweitung in den Fällen erfahren, in denen im Inland geschützte Gegenstände aus einem Mitgliedstaat der EG ins Schutzland importiert werden. Danach tritt Erschöpfung (Erschöpfungslehre) nach den Grundsätzen des Europäischen Vertrags (EV) über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 30, 36, 59 EV) ein, wenn der Rechtsinhaber, ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter oder ein mit dem Rechtsinhaber verbundener Inhaber eines Parallelrechts den im Inland geschützten Gegenstand in einem Mitgliedstaat der EG in den Verkehr gebracht hat; unter diesen Voraussetzungen kann sich der inländische Rechtsinhaber der Einfuhr nicht unter Berufung auf sein nationales Schutzrecht widersetzen. Bestehen parallele nationale Schutzrechte, deren Inhaber nicht untereinander verbunden sind, können die nationalen Rechte zur Abwehr von Importen geltend gemacht werden, ohne daß dem der Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs entgegensteht; gleiches gilt für die Einfuhr geschützter Gegenstände aus einem Mitgliedstaat, in dem sie aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht wurden. Die Rechtsprechung des BGH ist diesen Grundsätzen in den Bereichen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Sortenschutz- und Urheberrechts mit Zurückhaltung begegnet. Die Frage, ob sich der inländische Rechtsinhaber Parallelimporten widersetzen kann, wenn er die geschützten Gegenstände in einem Mitgliedstaat der EG in Verkehr gesetzt hat, in dem aufgrund der nationalen Gesetzgebung kein entsprechendes Schutzrecht zu erlangen ist, wird in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH unterschiedlich beurteilt.

 

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