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Territorialitätsgrundsatz

für gewerbliche Schutzrechte fehlt bislang eine international einheitliche, in allen Staaten geltende Rechtsgrundlage, sie sind in den nationalen Rechtsordnungen geregelt und entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur im Inland, d.h. in dem Staat, in dem sie beantragt (registriert, erteilt) sind, maßgebend ist das staatsrechtliche Hoheitsgebiet der jeweiligen Staaten. Grundsätzlich erfordert ihr Schutz daher in jedem Staat ein entsprechendes Rechtsschutzgesuch oder einen sonstigen rechtsbegründenden Akt. Der Schutz endet an den jeweiligen Staatsgrenzen, die Verbringung geschützter Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet eines Staates in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ist daher grundsätzlich eine Schutzrechtsverletzung. Über den Territorialitätsgrundsatz hinausgehende Wirkungen können gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten darüber hinaus nur durch völkerrechtliche Verträge zugelegt werden, das ist in vielfacher Weise geschehen: Auf Grund des Grundsatzes des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs kommt dem Inverkehrbringen geschützter Gegenstände durch den Rechtsinhaber oder einen mit seiner Zustimmung handelnden Dritten Rechtswirkungen im Binnenmarkt zu (Erschöpfung); für die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist das Erteilungsverfahren für Patente vereinheitlicht und dem Europäisches Patentamt (EPA) übertragen worden; auf der Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), des Europäischen Patentübereinkommens, des Patent Cooperation Treaty (PCT) und anderer internationaler Abkommen besteht die Möglichkeit, Schutzrechte mit gleichem Prioritätstag auf der Grundlage einer nationalen oder dieser gleichgestellten internationalen Hinterlegung in anderen Vertragsstaaten anzumelden oder derartige Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen auf andere Staatsgebiete zu erstrecken (Prioritätsrecht, Erstreckung).

 

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