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Erstreckung

1. National: Das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten vom 23.4.1992 (ErstrG; BGBl. I 938 m. spät. Änd.), bezweckt die Herstellung der Rechtseinheit in der Bundesrep. D. auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Nach dem Einigungsvertrag gelten nur die seit dem 3.10.1990 beim Deutschen Patentamt (DPA) angemeldeten und erteilten Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiter, Geschmacksmuster, typographischen Schriftzeichen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken) einheitlich in der ganzen Bundesrep. D. Vorher beim DPA oder Patentamt der DDR eingegangene Anmeldungen und erteilten Schutzrechte blieben für ihr bisheriges Gebiet aufrechterhalten und unterlagen weiterhin den für sie geltenden Vorschriften. Mit dem ErstrG ist die Schutzwirkung der am 1.5.1992 in der Bundesrepublik bestehenden Schutzrechte und Anmeldungen einschließlich der auf Grund internationaler Abkommen angemeldeten, bestehenden oder erteilten Rechte auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (§ 1 ErstrG); mit Wirkung zum gleichen Tage sind die Schutzwirkungen der im Beitrittsgebiet bestehenden Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Urheberscheine und Patente für industrielle Muster sowie Marken und Anmeldungen einschließlich auf Grund internationaler Abkommen der früheren DDR angemeldeter, eingetragener oder erteilter Rechte auf die Bundesrepublik erstreckt (§ 4 ErstrG) und grundsätzlich Bundesrecht unterstellt worden (§ 5 ErstrG). Die Erstreckung erfolgte mit Inkrafttreten des Gesetzes, das daneben besondere Vorschriften für die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte (vgl. jeweils dort) enthält und Vorbenutzungsrechte und Weiterbenutzungsrechte regelt; Vorschriften über die Auswirkungen der Erstreckung auf Lizenzverträge sind unterblieben und der Vertragsauslegung und -anpassung überlassen worden. - 2. Kollisionen: Kollisionen von Patenten und/oder Gebrauchsmustern durch Erstreckung sind von den Rechtsinhabern ohne Rücksicht auf die Priorität der jeweiligen Schutzrechte hinzunehmen, sie können weder Rechte gegeneinander noch gegen die jeweiligen Lizenznehmer geltend machen, es sei denn, die unbeschränkte Benutzung führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des jeweils anderen Rechtsinhabers (§ 26 ErstrG). Kollidieren geschäftliche Bezeichnungen durch E., bedarf die Benutzung im Erstreckungsgebiet der Zustimmung des Inhabers des anderen Rechts (§§ 30, 31, 36 ErstrG). Für Streitfälle ist beim DPA eine Einigungsstelle errichtet (§ 39 ErstG). - 3. International: Erstreckung von Schutzrechten findet zum Teil auch international statt. Die Europäische Patentorganisation hat Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens mit Vereinbarungen über die Erstreckung europäischer Patente abgeschlossen. Auf Antrag erstreckt werden können europäische und Euro-PCT-Anmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente seit 1.5.1994 auf Slowenien, 5.7.1994 auf Litauen und 1.5.1995 auf Lettland (die Abkommen sind im ABl. EPA veröffentlicht).

 

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