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Hauptentschädigung

wichtigste Ausgleichsleistung des Lastenausgleichs. - 1. Abgeltung für erlittene Vermögensverluste: Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grund- oder Betriebsvermögen gehören sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; Vertreibungs- und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen u. ä., soweit keine Entschädigung im Währungsausgleich für Spareinlagen gewährt wurde (Ausnahme: Hausratentschädigung). - 2. Aufgrund einer Schadenfeststellung wurden die Geschädigten in Schadensgruppen eingestuft. - 3. Höhe der H.: Grundbetrag, der der Schadensgruppe entspricht, in die der Entschädigungsberechtigte eingereiht worden ist; gem. § 246 LAG festgesetzt. - Geschädigte mit weniger als 50% Vermögensverlust erhielten keine Hauptentschädigung - 4. Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung vom 1. 4. 1957 bis 31. 3. 1979 in Form von Barleistung, Schuldverschreibungen und Eintragung in das Bundesschuldbuch. Auszahlung nach Dringlichkeitsstufen; bevorzugt sind soziale Notstände, hohes Lebensalter, Nachentrichtungen freiwilliger Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, Fälle neuer Eigentumsbildung für Einheitswert-Vermögen, Begründung oder Festigung wirtschaftlicher Selbständigkeit.

 

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