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Lastenausgleich

1. Begriff/Aufgaben: Neben der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts sowie der Versorgung von Kriegsopfern und Kriegshinterbliebenen stellt der Lastenausgleich ein zentrales Element der zur Bewältigung der Kriegsfolgen dienenden Sozialgesetzgebung dar (Absicherung von Kriegsfolgen). Aufgabe des Lastenausgleich ist es, die Eingliederung der durch Kriegs- und Kriegsfolgeereignisse materiell geschädigten Flüchtlinge und Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten, Währungsgeschädigten und Sowjetzonenabwanderer zu unterstützen und Entschädigung für erlittene Vermögensverluste zu gewähren. Dies sollte als materieller Ausgleich zwischen (zufällig) Geschädigten und (zufällig) Nichtgeschädigten erfolgen und ursprünglich in Verbindung mit der Neuordnung des Geldwesens realisiert werden. Die alliierten Siegermächte führten jedoch 1948 eine auf den monetären Bereich beschränkte Währungsreform durch und überließen den Lastenausgleich der deutschen Gesetzgebung. Die durch das "Gesetz zur Linderung sozialer Notstände (Soforthilfegesetz)" vom 8. August 1949 getroffenen Sofortmaßnahmen wurden durch das "Gesetz über den Lastenausgleich" vom 14. August 1952 ergänzt und in ein differenziertes Aufbringungs- und Leistungssystem überführt. - 2. Mittelaufkommen: Das nach dem Krieg vorhandene Sachvermögen wurde systematisch erfaßt und steuerlich belastet; die aufkommenden Mittel wurden einem speziell gebildeten Ausgleichsfonds zugeführt. Die Abgabeschuld wurde auf 50% des Einheitswerts des am Währungsstichtag vorhandenen abgabepflichtigen Vermögens festgesetzt und war über einen Zeitraum von 30 Jahren zu bedienen. Diese Regelung wurde gewählt, um den Erwartungen von Millionen Geschädigten Rechnung tragen zu können, ohne zugleich den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu gefährden. Diese Vermögensabgabe wurde ergänzt durch zwei Abgaben auf im Rahmen der Währungsreform durch die Umstellung von dinglich gesicherten Verbindlichkeiten (Hypothekengewinnabgabe) sowie von Verbindlichkeiten bilanzierender Unternehmen (Kreditgewinnabgabe) entstandene Währungsgewinne. Diese Abgaben wurden durch im Zeitablauf relativ steigende Zuschüsse von Bund und Ländern an den Ausgleichsfonds ergänzt. Mittlerweile (1992) tendieren die Einnahmen gegen Null. Die übrigen Einnahmen stammen aus Darlehensrückflüssen und aufgenommenen Krediten. - 3. Leistungen: Der Lastenausgleich verbindet Entschädigung und Eingliederungshilfe, indem neben Entschädigungsleistungen für den Verlust von Sach- und Geldvermögen auch auf die Eingliederung zielende Leistungen gewährt werden, insbes. Darlehen für den Wohnungsbau, für die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft, Rentenzahlungen, Mittel für den Erwerb von Hausrat sowie Ausbildungshilfen. So hat der Lastenausgleich in einem Zeitraum von 40 Jahren einen signifikanten Beitrag zur Entschädigung und Eingliederung von etlichen einheimischen Sachgeschädigten sowie Flüchtlingen, Vertriebenen und Sowjetzonenabwanderern geleistet. Mit etwa 52 Mrd. DM entfallen 39% der Gesamtausgaben des Lastenausgleichs auf Rentenzahlungen für alte und gebrechliche Geschädigte. Mit etwa 34 Mrd. DM (25%) nehmen die Entschädigungszahlungen für Sach- und Geldvermögensverluste den zweiten Rang ein, gefolgt von Wohnungsbaudarlehen mit etwa 13 Mrd. DM (10%) und Hausrathilfen mit über 9 Mrd. DM (7%). - 4. Ausblick: Auch wenn der Lastenausgleich im wesentlichen als abgeschlossen gelten kann, werden doch noch bis ins nächste Jahrtausend hinein Zahlungen insbes. für die Bezieher von Rentenleistungen erbracht werden. Der Gesamtumfang dürfte sich dann auf rund 150 Mrd. DM belaufen. Ob Verrechnungen mit Restitutionen im Bereich der ehemaligen DDR stattfinden werden, wird diskutiert.

 

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