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Eingliederungshilfe

Leistung in Form von Darlehen oder Zuschüssen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) an Arbeitgeber, die bereit und voraussichtlich in der Lage sind, einem Arbeitssuchenden, dessen Unterbringung in Arbeit erschwert ist, einen seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Gewährung i. d. R. für ein halbes Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren als Zuschuß oder Darlehen. Die Eingliederungshilfe darf 50% des maßgeblichen tariflichen oder ortsüblichen Entgelts nicht übersteigen. Wird die Eingliederungshilfe für mehr als sechs Monate gewährt, so soll sie spätestens nach Ablauf von 6 Monaten um 10% des Entgelts gesenkt werden (§ 54 AFG).

 

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