Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Eingliederungshilfe für Behinderte

Maßnahme der Sozialhilfe für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 39 BSHG), um eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 III BSHG). - Außer Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation (§ 40 I BSHG) soll Behinderten nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbes. in einer Werkstatt für Behinderte (Behinderten-Werkstatt), gegeben werden (§ 40 II BSHG). In besonderen Fällen Anstaltspflege. - Die Träger der Sozialhilfe haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, wenn die Leistungspflicht eines anderen Trägers noch nicht feststeht. Neben Maßnahmen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung, Unfallversicherung, Bundesanstalt für Arbeit (BA), Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge ist der Sozialhilfeträger nur subsidiär leistungspflichtig.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Eingliederungshilfe
Eingruppierung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) | Auswärtiger Dienst | International Standards Organization | Zwischenkredit | Situationsprüfung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum