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Eingliederung

nach §§ 319-327 AktG unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene zeitweilige Verbindung von Konzernunternehmen in der Rechtsform der AG. Mit der Eingliederung übernimmt die Obergesellschaft die Leitung und (bis fünf Jahre nach der Ausgliederung) die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft.

 

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