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Eingliederung Behinderter

1. Begriff: Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte und von Behinderung bedrohte Personen können zunächst die gleichen Leistungen des Systems der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen wie andere Bürger auch. Darüber hinaus besteht unabhängig von der Ursache der Behinderung ein soziales Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern, und um einen den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbes. im Arbeitsleben, zu sichern. - 2. Träger und Leistungen: Die notwendigen Leistungen sind nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen, sondern eingebettet in die sonstigen Aufgaben einer Vielzahl von Trägern der sozialen Sicherung. a) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden durch die Krankenversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung und die Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden erbracht. - b) Berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation werden durch die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsförderung), die Renten- und die Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden erbracht. - c) Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung im Zuge der Rehabilitation werden durch die Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und die Sozialhilfe erbracht, die aufgrund ihrer umfassenden Aufgabenstellung auch als Ausfallbürgschaft eintritt, wenn benötigte medizinische, bildungsbezogene oder berufliche Hilfen zur Eingliederung von vorrangigen Trägern nicht in Anspruch genommen werden können. - d) Weitere Leistungen im einzelnen: Vorsorge, Früherkennung, Frühförderung, Rehabilitationssport und Versehrtenleibesübungen, (berufliche) Bildung für Behinderte, Berufsberatung, Führung von Werkstätten für Behinderte, Aufklärung, Auskunft und Beratung.

 

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