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Weiterbenutzungsrecht

schränkt die Rechte des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts zugunsten eines Dritten ein und kann entstehen, wenn eine Patentanmeldung oder ein Patent nach materiellrechtlichem Erlöschen (nicht bloße Löschung in der Patentrolle) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut in Kraft tritt (§ 123 Abs. 6 PatG, Art. 122 Abs. 6 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)), ferner wenn ein Wiederaufnahmeverfahren zur Wiederherstellung eines rechtskräftig für nichtig erklärten Patents führt (Zwischenbenutzungsrecht). Voraussetzung des Weiterbenutzungsrecht ist neben der Gutgläubigkeit des Benutzers die inländische Inbenutzungnahme zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten. Benutzung bedeutet, daß Veranstaltungen vorliegen, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den ernsthaften Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Das Weiterbenutzungsrecht ist an den Betrieb gebunden und kann nur mit dem Betrieb, für den es entstanden ist, übertragen oder vererbt werden. Das Weiterbenutzungsrecht besteht in dem Umfang, in dem die Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens erkannt worden ist, vgl. Vorbenutzungsrecht. Von der Möglichkeit, in den Fällen des Art. 70 Abs. 3 EPÜ (engerer Schutzbereich eines Patents infolge seiner Übersetzung aus der Verfahrenssprache in die Amtssprache des Mitgliedstaates) ein Weiterbenutzungsrecht vorzusehen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Weiterbenutzungsrecht bestehen weiter zugunsten desjenigen, der ein erstrecktes Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder eine erstreckte Marke in dem Gebiet in Benutzung genommen hat, in dem das Recht bis zur Erstreckung nicht galt (§§ 28, 32, 38 ErstrG).

 

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