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Verteilung des Restvermögens

Aufgabe der Abwickler bei Abwicklung einer Personengesellschaft nach Versilberung des Gesellschaftsvermögens und Befriedigung der Gläubiger. - V.d.R. an die Gesellschafter erfolgt nach dem Verhältnis der in der Abwicklungsschlußbilanz festgestellten Kapitalanteile (§ 155 HGB). Stehen alle Kapitalanteile auf der Passivseite der Bilanz, so entspricht die Summe aller dem Schlußvermögen; stehen auch Anteile auf der Aktivseite, so ergeben die nach Abzug dieser verbleibenden Kapitalanteile das Schlußvermögen; stehen alle Kapitalanteile unter Aktiva, so ist Gesellschaft überschuldet.

 

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