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Europäisches Patentamt (EPA)

European Patent Office (EPO), Organ der Europäischen Patentorganisation (EPA) mit Sitz in München, Zweigstelle in Den Haag und Dienststelle in Berlin (Art. 6 EPÜ, Zentralisierungprotokoll Abschn. I, 3) gegliedert in 5 Generaldirektionen (Recherche, Prüfung/Einspruch, Beschwerde, Verwaltung und Recht/internationale Angelegenheiten).1977 gegründet auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). - Mitglieder (1994): Belgien, Bundesrep. D., Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien. - Amtssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch, in einer dieser Sprachen sind die Patentanmeldungen einzureichen (Art. 14 EPÜ). - Organe des Amts sind die Eingangsstelle, zuständig für die Eingangs- und Formalprüfung (Art. 15, 90, 91 EPÜ), die Recherchenabteilung, zuständig für die Erstellung europäischer Recherchen (Art. 17, 92 EPÜ), Prüfungsabteilungen, zuständig für die sachliche Prüfung der Anmeldung, die Zurückweisung der Anmeldung oder die Erteilung des europäischen Patents (Art. 18, 94-97 EPÜ), die Einspruchsabteilungen, zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen erteilte Patente, mit denen mangelnde Patentfähigkeit, Offenbarung oder Hinausgehen des Patents über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung geltend gemacht wird (Art. 100-105 EPÜ), und Beschwerdekammern, zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung (Art. 21, 106-112 EPÜ). Das Amt veröffentlicht die europäische Anmeldung (Art. 93 EPÜ), die europäische Patentschrift (Art. 98, 103 EPA) und führt das europäische Patentregister (Art. 127). Daneben ist es Anmelde- und Bestimmungsamt, Recherchenbehörde und mit der vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty, Art. 151-158 EPÜ). Neben dem Amtsblatt des EPA gibt es das Europäische Patentblatt heraus, das die Eintragungen in das Patentregister wiedergibt sowie die nach dem EPÜ vorgeschriebenen Veröffentlichungen enthält (Art. 129 EPÜ). Einsicht in Unterlagen vgl. Akteneinsicht VII; Gebühren: Gebührenordnung des Europäischen Patentorganisation vom 20.10.1977 (BGBl. 1978 II 915 m. spät. Änd.).

 

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