Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Einspruch

I. Zivilprozeß: 1. Einspruch gegen Versäumnisurteil: Einzig zulässiger Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile (§ 338 ZPO). - Frist: Der Einspruch muß bei einem vom Amtsgericht und Landgericht erlassenen Versäumnisurteil binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) und bei einem vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erlassenen Versäumnisurteil binnen einer Woche (§§ 59, 64 VII ArbGG) nach Zustellung des Urteils schriftlich bei Gericht eingehen. Bei Fristversäumung ohne Verschulden ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. - Wirkung: Der Einspruch hat auf Zwangsvollstreckung keinen Einfluß, das Gericht kann aber auf Antrag Einstellung anordnen. - Bei zulässigem Einspruch wird der Prozeß fortgesetzt, bei der Entscheidung wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben. - Erscheint die säumige Partei nach Einspruch im ersten Termin nicht, wird der Einspruch durch weiteres (zweites) Versäumnisurteil verworfen; dagegen lediglich Berufung mit der Begründung, daß kein Säumnis vorlag (z. B. mangelnde Ladung), möglich. - 2. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren: Entsprechend zu erheben (§ 700 ZPO).
II. Verwaltungsrecht: Vgl. Widerspruch II.
III. Steuerrecht: 1. Außergerichtlicher Rechtsbehelf: Gesetzliche Grundlage §§ 347 FF. AO. Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten und in den sonstigen in § 347 I 2-4 AO genannten Angelegenheiten. Er ist nicht statthaft gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367 AO), bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes (§ 348 AO). - 2. Zur Einlegung ist befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein (§ 350 AO). Sonderregelungen gelten bei einheitlichen Feststellungsbescheiden und bei der Rechtsnachfolge (§§ 352, 353 AO). - 3. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 122 AO) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Finanzbehörde einzulegen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§§ 355, 357 AO). - 4. Durch die Einlegung des Einspruch wird die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt; die Aussetzung der Vollziehung ist möglich. - 5. Art, Frist und Adressat des Einspruchs müssen sich bei schriftlichen Verwaltungsakten aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben (§ 356 AO). - 6. Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß abgelehnt hat, durch Einspruchsentscheidung. Sie hat die Sache dabei in vollem Umfang erneut zu prüfen. Die Einspruchsentscheidung kann den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchführers ändern (Verböserung). Gegen die Einspruchsentscheidung ist Klage beim Finanzgericht zulässig. - 7. Kosten entstehen nicht. - 8. Rechtsfolgen: a) Einspruch hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft. b) Er kann zur Verböserung führen; der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruch entgehen. c) Einspruch ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. - In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.
IV. Arbeitsrecht: Vgl. Kündigungsschutz I 4 b).
V. Strafrecht: Vgl. Strafbefehl.
VI. Patentrecht: 1. Nationales Patentrecht: Weil sich der Kreis der von der Erteilung eines Patents Betroffenen nicht abgrenzen läßt, ist jedermann die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents mit der Begründung Einspruch einzulegen, daß einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegt (Populareinspruch), ausgenommen ist der Fall widerrechtlicher Entnahme, in dem lediglich dem Verletzten das Einspruchsrecht zusteht (§ 59 Abs. 1 PatG). Wer wegen Patentverletzung verklagt ist oder nach Verwarnung aus dem Patent negative Feststellungsklage erhoben hat, kann innerhalb von 3 Monaten nach Erhebung der Klage dem Einspruchsverfahren beitreten, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (§ 59 Abs. 2 PatG). - 2. Europäisches Patentrecht: Einspruch kann von jedermann innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt (EPA) eingelegt werden (Art. 99 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)). Einspruchsgründe: Art 100 EPÜ; Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers: Art. 105 EPÜ.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Einspeisevergütung
Einspruchsverfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Überbeschäftigung | SeeSchStrO | Auslandsumsatz | Sparprämie | Wissenserwerbskomponente
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum