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Verböserung

Begriff des Steuerrechts. Verböserung bedeutet, daß die Einspruchsentscheidung auch zum Nachteil dessen geändert werden kann, der den Einspruch eingelegt hat (reformatio in peius). Die Verböserung ist nach der Finanzgerichtsordnung nur noch im Verfahren über den Einspruch zulässig (§ 367 AO, sog. Gesamtaufrollung), nicht jedoch im Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 96 I FGO). Das Verbot der Verböserung gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (Verfügung I 2).

 

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