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Amtsgericht

Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der unteren Stufe des Gerichtsaufbaus. Das Amtsgericht entscheidet in Zivilsachen durch Einzelrichter, in Strafsachen durch den Einzelrichter oder als Spruchkörper durch das Schöffengericht. - 1. Sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen: a) Vermögensrechtliche Ansprüche: (1) wenn der Streitwert 10 000 DM nicht übersteigt; (2) ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 23, 23 a GVG) u. a. für bestimmte Mietstreitigkeiten (z. B. Überlassung, Benutzung, Räumung, Ausübung des Vermieterpfandrechts), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten etc., Streitigkeiten wegen Viehmängeln und Wildschaden, Ansprüche, die mit der Überlassung eines Grundstücks zusammenhängen, das Aufgebotsverfahren sowie für alle Streitigkeiten in Familien- und Kindschaftssachen und über eine gesetzliche Unterhaltspflicht. b) Mahn-, Aufgebots- und Entmündigungsverfahren. c) Das Amtsgericht ist u. a. Konkurs-, Vergleichs-, Vollstreckungs-Register, Vormundschafts- und Schiffahrtsgericht sowie Grundbuchamt. - 2. Beim Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten (kein Anwaltszwang) mit Ausnahme in Ehesachen bei den Familiengerichten (§ 78 ZPO). - 3. Gegen Urteile des Amtsgericht in Zivilsachen ist Berufung an das Landgericht gegeben, gegen die Instanz abschließende Beschlüsse grundsätzlich einfache oder sofortige Beschwerde. In Familien- und Kindschaftssachen geht die Berufung an das Oberlandesgericht (OLG). Die Zuständigkeit des Amtsgericht ergibt sich aus den §§ 24-26 GVS und § 33 JGG. - Vgl. auch Rechtsmittel.

 

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