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Amtshaftung

besondere Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten, mittelbare Staatshaftung. - 1. Anspruchsvoraussetzungen: Verletzt ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, und wird dadurch Schaden verursacht, so haftet der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. Gemeinde), die den Amtsträger angestellt oder die ihn mit der Aufgabe betraut hat (Art. 34 GG i. V. mit § 839 BGB). Amtsträger ist nicht nur der Beamte im beamtenrechtlichen Sinne, sondern auch der Angstellte, Arbeiter, Minister Gemeindenvertreter oder der mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Privatmann (Schiffskapitän). Die Amtshaftung ist ausgeschlossen, a) wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz verlangen kann (z. B. aus einer Unfallversicherung oder von mithaftenden Dritten) oder b) wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren oder c) wenn es sich um ein gerichtliches Urteil handelt und die Amtspflichtverletzung des Richters nicht in einer Straftat (z. B. Rechtsbeugung) besteht (sog. Richterprivileg). Der Anspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntnis (§ 852 I BGB), ohne Kenntnis in 30 Jahren. Der Anspruch geht auf Schadensersatz in Geld und schließt auch Schmerzensgeld ein. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Amtsträger, sofern er Beamter, öffentlicher Angestellter oder Arbeiter ist, in Rückgriff (Regreß) genommen werden (§ 46 II BRRG, § 18 BAT). Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. - 2. Handelt der Amtsträger fiskalisch, d. h. im privatrechtlichen Bereich, kann eine Haftung der Körperschaft neben dem Amtsträger je nach Stellung aus §§ 31,89 BGB für verfassungsmäßige Vertreter oder § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen in Frage kommen.

 

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