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Gemeinde

1. Kommune: Als Gebietskörperschaften juristische Personen öffentlichen Rechts mit eigener Verfassung, eigenem Haushalt und Dienstherrnfähigkeit. Die Gemeinde einschließlich der kreisfreien und kreisangehörigen Städte sind die wichtigsten Aufgabenträger auf der unteren Stufe der öffentlichen Verwaltung. Die Gemeinde sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung, die ihnen durch Art. 28 II GG garantiert ist. Das Recht der Selbstverwaltung umfaßt die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. Die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten kann den Gemeinde durch Gesetz zur Pflicht gemacht werden (pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten, z. B. Bauleitplanung). Daneben nehmen die Gemeinde Weisungsaufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz zur Erledigung nach Weisung zu übertragen sind. - Die rechtliche Struktur der Gemeinde (Kommunalverfassung) ist in den Gemeindeordnungen der Länder in unterschiedlicher Weise geregelt. Die von den Bürgern unmittelbar gewählte Gemeindevertretung (Rat) ist das oberste Gemeindeorgan. Als sog. Beschlußorgan entscheidet sie über alle wichtigen Angelegenheiten der G., erläßt die Satzungen der Gemeinde und den Haushalt. Ausführendes Verwaltungsorgan ist der teils direkt gewählte Bürgermeister bzw. als Kollegialorgan der Magistrat oder der Stadtdirektor. Das Verwaltungsorgan bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, führt sie aus und ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. - Gemeindeaufsicht: Vgl. Kommunalaufsicht. - 2. Gewerbliche G.-Unternehmungen: Vgl. Kommunalbetrieb. - 3. G.-Kredit: Vgl. Kommunalkredit.

 

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