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Kommunalkredit

Kommunaldarlehen. 1. Begriff: Kredit, der Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt oder von ihnen verbürgt wird, unabhängig davon, in welcher Form und welcher Laufzeit der Kredit zur Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zum früheren engen Kommunalkreditbegriff (ausschließlich Kredite an Gemeinden und Gemeindeverbände) werden dem Kommunalkredit heute i. a. alle Kredite zugeordnet, die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden, also auch solche an zentrale Gebietskörperschaften (Bund und Länder) und die Sondervermögen des Bundes (Bundesbahn (bis 1993), Deutsche Bundespost (bis 1994), Lastenausgleichsfonds, ERP-Sondervermögen), Kredite an Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaften und andere EU-Organisationen sowie Kredite, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten verbürgt sind (sog. unechte K.). - 2. Bonitätsstandard: Für Kommunalkredit steht die Einbringlichkeit der Kreditforderungen wegen der besonderen rechtlichen Stellung der kreditnehmenden oder gewährleistenden Personen außer Zweifel. Leistungskraft und öffentliches Ansehen der Kreditnehmer machen daher Kreditsicherheiten entbehrlich. Für Kommunalkredit haften die Schuldner mit ihrem gesamten Vermögen und mit dem Steueraufkommen. Die Kreditwürdigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden stützt sich auf das Recht zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben und auf die Beaufsichtigung des Finanzgebarens. Eine Bonitätsprüfung beschränkt sich daher auf die Feststellung der Zahlungsfähigkeit anhand des Haushaltsplans und der Verpflichtungen aus bestehenden Schulden (Kapitaldienst). Bei der Beurteilung der Finanzsituation einer Gebietskörperschaft sind die Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten. So soll z. B. die Zuführung an den Vermögenshaushalt mindestens die Höhe der Tilgungsverpflichtungen erreichen. Bei anderen Körperschaften und Anstalten ist die nachhaltige Leistungsfähigkeit eingehend zu prüfen. Dazu gehört v. a. die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Einkommensgrundlagen. Die Bonitätsprüfung soll sich hier aber nicht nur auf die Haushaltsansätze und den Schuldendienst erstrecken. Es ist unerläßlich, Satzungen und gesetzliche Grundlagen auf ihre Tragfähigkeit hin zu prüfen. - 3. Arten: Kommunalkredit werden nach der Laufzeit und nach dem Verwendungszweck eingeteilt. Nach der in der Kreditwirtschaft üblichen Einteilung werden Kredite bis zu einem Jahr Laufzeit als kurzfristig, bei Laufzeit von über einem Jahr bis unter vier Jahre als mittelfristig und bei Laufzeiten von vier Jahren und mehr als langfristig angesehen. Im Gegensatz hierzu werden unter kommunalwirtschaftlichen Gesichtspunkten Kommunalkredit als kurzfristige Kredite betrachtet, wenn ihre Laufzeit weniger als vier Jahre beträgt. Sie gelten als mittelfristig bei Laufzeiten von vier Jahren bis unter zehn Jahren und als langfristig bei zehn Jahren und mehr. Vom Verwendungszweck her gesehen wird zwischen Kassenkrediten, die in Form des Kontokorrentkredits aufgenommen werden, und langfristigen K., die als Investitionskredite in Form von Schuldscheindarlehen aufgenommen werden, unterschieden. Kassenkredite dienen i. d. R. der Überbrückung kurzfristig auftretender Ungleichgewichte zwischen Einnahmen und Ausgaben. Sie können ohne besondere Genehmigung bis zu einer bestimmten Höhe der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen aufgenommen werden. Sie werden auch zur Vorfinanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes herangezogen. - 4. Umfang und Begrenzung ergeben sich in erster Linie aus den in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Haushaltsführung der Gemeinden, aber auch aus den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Danach dürfen Kredite grundsätzlich nur zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs und auch dann lediglich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Bei Bund und Ländern darf von diesen Grundsätzen nur abgewichen werden, wenn die Kreditaufnahme "zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" (Art. 115 I GG) notwendig ist. - 5. Refinanzierung: Landesbanken, private Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten refinanzieren sich durch Ausgabe von Kommunalobligationen, Sparkassen durch Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe, Sparkassenobligationen, Inhaberschuldverschreibungen etc. - 6. Unechter (indirekter) K.: Der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verbürgte Kredit an Private hat vor allem Bedeutung für den Wohnungsbau und für die Ansiedlung von Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Im Wohnungsbau werden z. B. sog. 1b-Hypotheken von Landeskreditanstalten oder Wohnungsbauförderungsgesellschaften der Länder übernommen oder verbürgt. Bei einem öffentlich verbürgten Wirtschafts- oder Industriekredit tritt die Bürgschaft oft an die Stelle einer unmittelbaren Kreditgewährung des Bundes oder eines Landes. Bei unechten Kommunalkredit können auch Landesbanken oder Sparkassen Gewährleistungen übernehmen. - 7. Abwicklung von Kommunalkreditgeschäften: Bestandteil des Kreditvertrages sind Hinweise auf Kreditermächtigungen und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden. Für die Aufnahme von langfristigen Darlehen benötigen z. B. Gemeinden eine Gesamtgenehmigung ihrer Aufsichtsbehörde, die zusammen mit der Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushalts erteilt wird. Kommunaldarlehen werden durch Schuldschein geregelt. - 8. Kommunalkredit und BAK-Grundsätze: In den Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute wird dem Kommunalkredit eine Sonderstellung eingeräumt. Bei der Berechnung des Kreditvolumens nach dem Eigenkapitalgrundsatz I werden Kredite an inländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) und an Sondervermögen des Bundes nicht einbezogen. Auch anderen inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährte oder von diesen gewährleistete Kredite sind nur zu 20 v. H. anzurechnen. Für alle langfristigen Darlehen im Kommunal- und Realkreditgeschäft, die als Deckung für Schuldverschreibungen dienen, ist eine Berücksichtigung zur Hälfte vorgesehen. Nach den Liquiditätsgrundsätzen II und III sind Kommunalkredit je nach Fristigkeit einzuordnen. Eine Sonderstellung haben sie grundsätzlich nicht. Langfristige Kommunalkredit müssen beim Grundsatz II insoweit nicht berücksichtigt werden, als sie durch die Begebung einer Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren bzw. durch die Aufnahme von langfristigen Darlehen refinanziert worden sind.

 

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