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Bürgschaft

I. Charakterisierung: Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sog. Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung einer (auch künftigen oder bedingten) Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 BGB). - 1. Die Erklärung des Bürgen bedarf wegen ihrer Gefährlichkeit der Schriftform gem. § 766 BGB (Ausnahme: a) Bürgschaft des Vollkaufmanns, wenn die Bürgschaftsübernahme für ihn ein Handelsgeschäft ist, § 350 HGB; b) eine Erklärung, die wegen des Eigeninteresses des Erklärenden als Schuldmitübernahme zu deuten ist). - 2. Die Annahme durch den Gläubiger ist formlos, auch stillschweigend möglich. - 3. Die Verpflichtung des Bürgen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptverbindlichkeit, der Bürge haftet auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird; ebenso i. d. R. für die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner (z. Bürgschaft Prozeßkosten), nicht aber i. d. R. für nach Bürgschaftsübernahme durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Erweiterungen der Schuld (§ 767 BGB). Der Bürge kann alle Einreden des Hauptschuldners, auch wenn dieser auf sie verzichtet hat, geltend machen (§ 768 BGB) und Leistung verweigern, solange der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft (z. Bürgschaft den Kaufvertrag) durch Anfechtung zu Fall bringen oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung befriedigen kann (§ 770 BGB). - 4. Der Bürge hat, sofern er keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat, i. d. R. die Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB). - 5. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner nebst etwaigen Sicherungsrechten (z. Bürgschaft Pfandrecht) kraft Gesetzes (also ohne besondere Forderungsabtretung) auf ihn über (§ 774 BGB); aus diesem Grunde wird der Bürge auch befreit, soweit der Gläubiger Sicherungsrechte aufgibt, aus denen er Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB).
II. Besonderheiten: 1. Verbürgen sich mehrere für die gleiche Forderung, haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB). - 2. Besondere Arten: a) Ausfallbürgschaft, bei der der Bürge nur für den nachgewiesenen Ausfall des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung haftet; b) Rückbürgschaft, die Bürgschaft gegenüber dem Bürgen für die Realisierung der nach Inanspruchnahme des Bürgen auf ihn übergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner; c) Nachbürgschaft, die Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verpflichtung des Bürgen; d) Wechselbürgschaft, die wertpapierrechtliche Bürgschaft

 

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