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Schuldmitübernahme

kumulative Schuldübernahme, bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt, im Gesetz nicht geregelte, gem. § 305 BGB zulässige Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen neuen Schuldner. Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme haften alter und neuer Schuldner als Gesamtschuldner. - Die Schuldmitübernahme ähnelt der selbstschuldnerischen Bürgschaft, bedarf aber keiner Form. Abgrenzung oft schwierig. Eigenes Interesse spricht für Schuldmitübernahme - Vgl. auch Schuldübernahme.

 

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