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selbstschuldnerische Bürgschaft

Form der Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 773 BGB). Der Gläubiger braucht also nicht gegen den Schuldner zu klagen; er kann sofort den Bürgen in Anspruch nehmen. Die s. B. ähnelt der Schuldmitübernahme, die Erklärung des Bürgen bedarf aber der Schriftform (§ 766 BGB). Die Handelsbürgschaft des Vollkaufmanns ist formfrei und immer s. B. (§§ 349 f. HGB).

 

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