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Sparkassen

Kreditinstitute, die unter dem Leitgedanken der Förderung und Pflege des Sparens mit jedermann im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen alle Formen von Bankgeschäften betreiben. Sparkassen sind in der Bundesrep. D. überwiegend kommunale juristische Personen öffentlichen Rechts. Die betreffende kommunale Körperschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkassen als Gewährverband. Die Spareinlagen bei den Sparkassen sind deshalb als mündelsicher anerkannt (Mündelsicherheit). Daneben existieren noch freie Sparkassen, die privatrechtlich als Verein, Stiftung oder Aktiengesellschaft geführt werden. Obwohl sie rein rechtlich nicht den Maximen des öffentlichen Auftrags und dadurch der Sparkassengesetzgebung der Länder unterliegen, sind sie dennoch den öffentlichen Sparkassen insofern gleichgestellt, als sie sich gleichfalls dem Gemeinnützigkeitsprinzip verpflichtet haben. - Zusammenschluß: Sparkassen sind regional in Sparkassen- und Giroverbänden mit regionalen Girozentralen zusammengeschlossen, die im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. bzw. der Deutschen Girozentrale - Deutschen Kommunalbank - ihre Spitzenorgane haben. - Die Bezeichnung Sparkassen darf (auch in Wortzusammensetzung) nur von öffentlich-rechtlichen S., die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 32 KWG besitzen, und von anderen Unternehmen, die sich vor Inkrafttreten des KWG als Sparkassen bezeichnen durften, geführt werden (§ 40 KWG). Daneben besteht die Erlaubnis für Spar- und Darlehenskassen und für Kreditinstitute i. Sparkassen von § 1 Gesetz über Bausparkassen. - Besteuerung: Sparkassen unterliegen, auch soweit es sich um öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen handelt, der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. - Vgl. auch Sparkassensektor.

 

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