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Verein

im Sinne des BGB eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. - 1. Die Bildung eines Verein unterliegt, soweit er keinen verbotenen Zweck verfolgt, keinen Beschränkungen. - 2. Rechtsfähigkeit kann ein Verein erlangen: a) wenn sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB, wirtschaftlicher Verein), b) im übrigen durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB, eingetragener Verein (e. V.)). - 3. Auf einen Verein ohne Rechtsfähigkeit findet das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit verschiedenen Abweichungen, die sich aus der körperschaftlichen Verfassung ergeben, entsprechende Anwendung (§ 54 BGB). - 4. Besteuerung: Verein unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform der Körperschaftsteuer, wirtschaftliche Verein auch der Gewerbesteuer. Verein unterliegen mit ihrem unternehmerischen Bereich, nicht jedoch in ihrem Vereinsbereich (Mitgliederbeiträge) der Umsatzsteuer. - Vgl. auch Nonprofit-Organisation, Nonprofit-Management III 1.

 

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