Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Haushaltssatzung

Form, in der ein kommunaler Haushaltsplan (Vermögenshaushalt, Verwaltungshaushalt) von einem Kommunalparlament festgestellt wird; einfache Mehrheit genügt. Die Haushaltssatzung legt das Volumen der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorgesehenen Kreditaufnahme (Haushaltssystematik 4.), die Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kassenkredite sowie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer fest. - Der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde (länderverschieden, meist Bezirksregierung/Regierungspräsident) unterliegen der Gesamtbetrag der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Hebesätze. - Der Haushaltsplan i. e. S. samt seinen Anlagen bildet eine Anlage zur Haushaltssatzung - Bund und Länder: Vgl. Haushaltsgesetz.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Haushaltsreform
Haushaltsstatistik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Faktormobilität | Fremdwährungsschuld | Modem | Demometrie | Ausländerbehörden
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum