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Kreditvertrag

1. Begriff: Vertrag, durch den sich ein Kreditinstitut (Kreditgeber) gegenüber einer anderen Person (Kreditnehmer) zur Gewährung eines näher bestimmten Kredits zu den zwischen beiden Partnern vereinbarten Konditionen verpflichtet. - 2. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur: Zwischen Kredit und Darlehen besteht kein rechtlicher Unterschied, denn alle Arten von Krediten, bei denen Bargeld oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird (Geldleihe), sind als Darlehen zu qualifizieren und unterliegen den §§ 607-610 BGB. Da diese Vorschriften überwiegend nicht zwingend sind, gehört es zur Vertragsfreiheit der Kreditinstitute, einen Kreditvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und einschlägige Formulare (Formularverträge) näher auszugestalten. Ein Ratenkredit als Konsumentenkredit unterfällt unter Umständen den Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (Teilzahlungskredit, Abzahlungskredit, finanziertes Abzahlungsgeschäft). Soll ein Kredit besichert werden, wird (insbes. bei nichtakzessorischen Kreditsicherheiten bzw. treuhänderischen Sicherheiten) der Kreditvertrag durch eine Sicherungsabrede (Zweckerklärung) oder einen Sicherungsvertrag ergänzt. - 3. Abschluß: Bereits die Aufnahme von Verhandlungen über einen Kreditvertrag begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis (§ 242 BGB; Treu und Glauben). Der Abschluß eines Kreditvertrag erfordert eine Einigung über alle wesentlichen Punkte, vor allem Regelungen über eine Kündigung, die Kreditkosten, die Besicherung, den Gerichtsstand sowie die Einbeziehung der AGB. Oft wird ein Schuldschein ausgestellt, der kein Wertpapier, aber eine wichtige Beweisurkunde ist. - 4. Rechte und Pflichten der Beteiligten: Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Kreditnehmer den Kredit vereinbarungsgemäß für die festgelegte Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Dieser muß den Kredit nicht in Anspruch nehmen, hat in diesem Fall aber (bei Tilgungskrediten, die über Darlehenskonten abgewickelt werden) u. U. eine vereinbarte Bereitstellungsprovision (Kreditprovision) zu zahlen. Ein Widerruf des Darlehensversprechens ist zulässig, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird (§ 610 BGB). Wesentliche Pflichten des Kreditnehmers sind die Zahlung der Kreditzinsen und die Rückführung des Kredits; letzteres ist freilich rechtlich keine Hauptpflicht. Dem Kreditnehmer obliegen bestimmte Nebenleistungen. Bei Krediten für Privatkunden (Privatkundengeschäft) ist die SCHUFA-Klausel, bei Geschäftskunden (im Firmenkundengeschäft) die Negativerklärung bedeutsam. Eine Säumnis des Kreditnehmers bei der Zahlung von Zinsen oder Annuitäten löst nur dann die sofortige Fälligkeit ausstehender Beträge aus, wenn der Kreditvertrag dies vorsieht (Verfallklausel; Schuldnerverzug). - 5. Beendigung: Ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit endet grundsätzlich durch Zeitablauf, ansonsten ist eine Kündigung erforderlich (§ 609 I BGB). Ein zeitlich befristeter Kredit kann auch innerhalb der Laufzeit aus außerordentlichem ("wichtigem") Grund gekündigt werden (Kreditkündigung). - 6. Mängel des K.: Wie bei jedem Rechtsgeschäft können sich Mängel vor allem aus fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, Fehlern im Hinblick auf die Stellvertretung oder eine behördliche Genehmigung sowie aus einer wirksamen Anfechtung ergeben. Zu beachten ist ferner, daß ein Verstoß gegen das Wucherverbot zur Nichtigkeit des Kreditvertrag führt (§ 138 II BGB). Alle Kreditarten mit Ausnahme des Kontokorrentkredits unterliegen dem Verbot des Zinseszinses (§ 248 I BGB), welches auch Umgehungsgeschäfte erfaßt, wie vor allem die Abrede, künftiger Zins solle dem Kapital zugeschlagen werden. Hingegen berühren Überschreitungen der Obergrenzen der §§ 13 ff. KWG (Großkredit, Millionenkredit, Organkredit) nach ihrem Schutzzweck nicht das Außenverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer; sie führen daher nicht die Unwirksamkeit des Kreditvertrag herbei. Ebensowenig bewirken Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des (anfänglichen) jährlichen Effektivzinses nach der Preisangabenverordnung und nach dem Verbraucherkreditgesetz die Nichtigkeit des Kreditvertrag - 7. Kreditvertrag i. S. d. Verbraucherkreditgesetzes: Dem Anwendungsbereich des VerbrKrG unterfällt nur ein K., durch den ein in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnder Kreditgeber einem Verbraucher - d. h. einer natürlichen Person für einen privaten Zweck - einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs (von mehr als drei Monaten) oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 II VerbrKrG), wenn der auszuzahlende, also Netto-Kreditbetrag oder Barzahlungspreis 400 DM übersteigt (§ 3 I Nr. 1 VerbrKrG). Zusätzlich werden noch Existenzgründungsdarlehen bis zu 100 000 DM einbezogen. - Vgl. auch Darlehen.

 

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