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finanziertes Abzahlungsgeschäft

1. Begriff: Kombiniertes ("verbundenes") Geschäft, meist bestehend aus einem Kauf(vertrag) und einem Kreditvertrag (Teilzahlungskredit), wobei der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Handelt es sich bei dem Käufer/Kreditnehmer um einen Verbraucher i. S. d. Verbraucherkreditgesetzes (§ 1 I VerbrKrG) und sind auch die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für einen Verbraucherkredit erfüllt, erleidet der Verbraucher aus der rechtlichen Aufspaltung der beiden Verträge wegen § 9 VerbrKrG kaum Nachteile, wenn er auf Kredit Waren kauft (finanzierter Abzahlungskauf) oder andere Leistungen bezieht. § 9 VerbrKrG findet jedoch keine Anwendung auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen (§ 3 II Nr. 4 VerbrKrG). - 2. Merkmale wirtschaftlicher Einheit: Eine wirtschaftliche Einheit ist insbes. anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient (§ 9 I Nr. 2 VerbrKrG), dem Käufer also nur eine Person gegenübertritt, die im Besitz von Bestellschein und von Darlehensantrag ist, und beide Urkunden gleichzeitig unterschrieben werden. Typisch ist ferner die Mithaftung des Verkäufers für die Darlehensschuld (in Form einer Bürgschaft oder Schuldmitübernahme), die Zweckbindung und Zahlung der Kreditvaluta an den Verkäufer sowie eine Sicherungsübereignung an den Kreditgeber. Fehlt eines dieser Merkmale, kann dennoch eine nach objektiven Kriterien zu bestimmende wirtschaftliche Einheit gegeben sein. - 3. Schutzrechte des Verbrauchers: Im "verbundenen Geschäft" gem. § 9 VerbrKrG sind Kauf- bzw. Leistungsvertrag und Kreditvertrag (in Weiterführung der bis 1991 im Abzahlungsgesetz getroffenen Bestimmungen) miteinander verknüpft. Der Kaufvertrag wird erst (endgültig) wirksam, wenn der Verbraucher seine auf Abschluß des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerruft, wobei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 9 II 1 i. V. m. § 7 I und II 1 VerbrKrG). Hierüber muß der Verbraucher durch Aushändigung einer entsprechenden Belehrung unterrichtet werden. Ist der Nettokreditbetrag (Auszahlungsbetrag) dem Verkäufer bereits zugeflossen, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein; die Rückabwicklung erfolgt allein im Verhältnis Kreditgeber/Verbraucher (§ 9 II 4 VerbrKrG). - Kann sich der Verbraucher/Käufer auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, die ihn dem Verkäufer gegenüber zur Verweigerung seiner Leistung (Zahlung des vollen Kaufpreises von mehr als 400 DM) berechtigen würden, so darf er die Rückzahlung des Kredits verweigern. Stützt sich die Einwendung auf einen Sachmangel bei der gelieferten Ware, so kommt jedoch zuerst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Betracht; erst wenn dies fehlschlägt, tritt der sog. Einwendungsdurchgriff gegenüber dem Kreditgeber ein (§ 9 III 1 und 3 VerbrKrG). Der Verbraucher/Käufer hat dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandlung und Minderung (gem. §§ 459ff. und § 480 BGB). Wählt er Minderung, wirkt sich diese Entscheidung direkt auf die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kreditgeber aus; diese vermindert sich anteilig. Wählt der Verbraucher Wandlung, so kann er zunächst vom Verkäufer, der bereits vom Kreditgeber den Kaufpreis erhalten hat, gegen Rückgabe der Ware Rückzahlung dieser Summe abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen (§§ 467, 346 BGB). Keine ausdrückliche Regelung trifft das VerbrKrG dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher darüber hinaus vom Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten fordern kann, so daß diese Entscheidung der Rechtsprechung überlassen bleibt. Will der Verbraucher einen Geldkredit vorzeitig zurückzahlen, so ergibt sich sein Kündigungsrecht aus § 609 a BGB; es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Zahlt er einen Teilzahlungskredit vorzeitig zurück, reduziert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit (§ 14 VerbrKrG); dies gilt jedoch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit Geldkrediten nicht für die ersten neun Monate der Laufzeit.

 

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