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Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)

1. Begriff: Anfang 1991 in Kraft getretenes Bundesgesetz vom 27. 12. 1990 (BGBl I 2840), geändert durch Gesetz vom 27. 4. 1993 (BGBl I 509), welche für die Bundesrep. D. eine EG-Richtlinie (EG-Rechtsakte) von 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit umsetzt. Hierdurch sollen Verbraucher vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen geschützt und es soll eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen erreicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem Gemeinsamen Markt zu beseitigen. - 2. Anwendungsbereich: Nach § 1 I VerbrKrG gilt das Gesetz für Kreditverträge (§ 1 II) und Kreditvermittlungsverträge (§ 1 III) zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher). Kreditgeber und -vermittler können also auch juristische Personen sein; nur für Überziehungskredite ist eine Beschränkung auf Kreditinstitute i. S. des KWG vorgesehen (§ 5 VerbrKrG). Die Kreditvergabe "in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" grenzt gegenüber der Kreditvergabe im privaten Bereich ab. Verbraucher können auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein, z. B. eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR). Nicht erfaßt sind Kredite mit gewerblicher oder beruflicher Zweckbestimmung; Arbeitnehmer genießen jedoch den Schutz des V., da ihre berufliche Tätigkeit nichtselbständig ist. Wenn ein Kaufmann, Handwerker, Landwirt oder ein Angehöriger Freier Berufe, wie Arzt, Anwalt oder Steuerberater, einen Kredit aufnimmt, ist entscheidend, ob dieser ganz oder überwiegend zu privaten Zwecken erfolgt; nur dann ist das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) anwendbar. Nach der Fassung des § 1 I VerbrKrG ist bei Krediten an natürliche Personen i. d. R. ein Verbraucherkredit anzunehmen; wer sich auf die Nichtanwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) beruft, muß dies darlegen und beweisen. In Zweifelsfällen ist der "Inhalt des Vertrages" maßgeblich, der daher in der Vertragsurkunde nach § 4 VerbrKrG im Hinblick auf die Zweckbestimmung präzise gefaßt werden sollte. - 3. Ausnahmen: Für bestimmte Kredit- und Kreditvermittlungsverträge gilt das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) insgesamt nicht (§ 3 I), nämlich dann, (1) wenn der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 400 DM nicht übersteigt, (2) wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist (Existenzgründungsdarlehen) und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungsbetrag 100 000 DM übersteigt, (3) wenn dem Verbraucher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird, (4) wenn ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen), (5) wenn im Rahmen der Wohnungsbauförderung aufgrund staatlicher Bewilligungsbescheide oder aufgrund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden Anstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen wird, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (öffentlich geförderte zinsgünstige Baudarlehen). - Nur teilweise anwendbar ist das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) auf Finanzierungs-Leasing-Verträge (Financial Leasing), auf grundpfandrechtlich gesicherte Realkredite, auf notariell beurkundete oder in einem Prozeßvergleich enthaltene Kreditverträge sowie bei Kreditverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen (§ 3 II VerbrKrG). - 4. Wichtige Schutzvorschriften: (1) Die für Kredit- wie für Kreditvermittlungsverträge vorgeschriebene Schriftform (§ 4 bzw. § 15 I VerbrKrG) soll den Verbraucher vor unbedachter Kreditaufnahme schützen. Zugleich sorgen die in die Vertragsurkunde aufzunehmenden Angaben für eine hinreichende Transparenz, bei Überziehungskrediten allerdings nur in abgeschwächtem Maß (§ 5 VerbrKrG). Verstöße gegen das Schriftformerfordernis oder die Angabenpflicht führen entweder zur Nichtigkeit des Kredit- bzw. Kreditvermittlungsvertrages (§ 6 I, § 15 II VerbrKrG), oder sie bewirken eine Ermäßigung der vom Verbraucher geschuldeten (Zins-)Zahlungen (§ 6 Abs.II-IV VerbrKrG). (2) Der Verbraucher kann seine auf Abschluß des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung binnen Wochenfrist widerrufen (§ 7 I VerbrKrG) und damit das Wirksamwerden des Vertrags verhindern. (3) Gerät der Verbraucher mit seinen Zahlungen in Schuldnerverzug, wird die Höhe der dann anfallenden Verzugszinsen durch § 11 VerbrKrG beschränkt; seine Teilleistungen sind zudem erst auf das Kapital und erst dann auf die Zinsen anzurechnen. Nur wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind, kann der Kreditgeber einen Teilzahlungskredit vorzeitig insgesamt fälligstellen oder vom Kreditvertrag zurücktreten (§§ 12, 13 VerbrKrG). (4) Finanziert ein Kreditgeber, insbes. ein Kreditinstitut, durch Vermittlung des Verkäufers den vom Verbraucher zu entrichtenden Kaufpreis vor, so bilden Kauf- und Kreditvertrag als "verbundenes Geschäft" eine wirtschaftliche Einheit. Der Käufer/Kreditnehmer kann hier den Kreditvertrag (und damit automatisch auch den Kaufvertrag) widerrufen und Mängel des Kaufvertrages auch als Einwendungen gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Kreditgebers geltend machen (§ 9 VerbrKrG; finanzierter Abzahlungskauf, finanziertes Abzahlungsgeschäft). (5) Der Kreditgeber darf zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag den Verbraucher weder zum Eingehen einer Wechselverbindlichkeit verpflichten noch von diesem einen Scheck entgegennehmen, weil daraus erhöhte Risiken für den Verbraucher resultieren. Bei einem Verstoß haftet der Kreditgeber für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht (§ 10 II VerbrKrG). (6) Der Kreditvermittler kann vom Verbraucher eine Provision erst verlangen, wenn der Kredit ausbezahlt worden ist und nicht mehr widerrufen werden kann (§ 16 VerbrKrG). Außer den erforderlichen Auslagen können keine Nebenentgelte berechnet werden (§ 17 VerbrKrG). (7) Weicht eine Vereinbarung von irgendeiner Vorschrift des Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) zum Nachteil des Verbrauchers ab, ist sie unwirksam. Zugunsten des Verbrauchers sind Abweichungen zulässig. Um dem Verbraucherschutzzweck des Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) weitestgehend Geltung zu verschaffen (Verbraucherschutz im Kredit- und Versicherungswesen), ist das Gesetz auch auf Umgehungsgeschäfte anwendbar (§ 18 VerbrKrG).

 

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