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Erbengemeinschaft

kraft Gesetzes beim Vorhandensein mehrerer Erben eintretende Vermögensgemeinschaft am Nachlaß (§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft besteht bis zur Erbauseinandersetzung unter den Miterben als Gemeinschaft zur gesamten Hand, bei der die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügung über Nachlaßgegenstände nur allen Miterben gemeinschaftlich zusteht und befreiend nur an alle Miterben gemeinschaftlich geleistet werden kann. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet Stimmenmehrheit nach Größe der Erbteile. Der Nachlaß steht als Sondervermögen im gesamthänderischen Eigentum aller Miterben. Jeder Miterbe kann seinen Anteil am Nachlaß (nicht Nachlaßgegenständen) verkaufen und veräußern, der Vertrag bedarf öffentlicher Beurkundung; andere Miterben haben gesetzliches Vorkaufsrecht. Erbengemeinschaft kann kein Handelsgeschäft gründen oder erwerben, aber das Geschäft des Erblassers unter der alten Firma fortführen (Firmenfortführung).

 

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