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Erbenhaftung

Einstehen für Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967-2017, 2058-2063 BGB). Erbenhaftung setzt Annahme der Erbschaft voraus. - 1. Bürgerliches Recht: Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen; Erbenhaftung ist jedoch beschränkbar, d. h. der Gläubiger kann auf den Nachlaß verwiesen werden, wenn dieser verwaltungsmäßig vom Eigenvermögen des Erben getrennt und durch Einleitung von Nachlaßverwaltung, Nachlaßkonkurs oder Nachlaßvergleich unter amtliche Verwaltung gestellt wird. Inventarerrichtung genügt nicht. Der Erbe verliert die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, wenn er ein Inventar unrichtig oder nicht innerhalb der ihm vom Nachlaßgericht gesetzten Frist errichtet oder seine Auskunftspflicht verletzt. Ist der Nachlaß geringfügig, so daß Nachlaßverwaltung oder Konkurs wegen der Kosten nicht tunlich ist, haftet der Erbe beschränkt (Einrede und Herausgabe des Nachlasses zur Befriedigung). Zur Feststellung der Gesamtverbindlichkeiten kann der Erbe auch das Aufgebotsverfahren durchführen; melden sich Gläubiger nicht rechtzeitig, kann er sie i. d. R. auf den Nachlaß verweisen. - 2. Handelsrecht: Der Erbe haftet für die Geschäftsschulden eines von Todes wegen erworbenen Geschäftes unbeschränkt, wenn die Firmenfortführung nicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Eintritts der Erbschaft eingestellt wird (§ 27 HGB). Wird das Geschäft nicht unter der bisherigen Firma weitergeführt, so besteht eine handelsrechtliche Erbenhaftung nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund, z. B. Schuldübernahme, vorliegt; sonst haftet der Erbe nur nach BGB.

 

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