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Nachlaßverwaltung

1. Begriff: Zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger durch das Nachlaßgericht angeordnete Verwaltung des Nachlasses (§§ 1975 ff BGB). - 2. Anordnung a) auf Antrag des Erben oder b) auf Antrag eines Nachlaßgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 BGB); öffentliche Bekanntmachung. - 3. Der Erbe verliert entsprechend wie bei Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über den Nachlaß und hat ihn dem Nachlaßverwalter auszuhändigen. Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. Ansprüche gegen den Nachlaß sind ggf. gegen ihn geltend zu machen; andere Gläubiger als Nachlaßgläubiger können nicht in den Nachlaß vollstrecken (§ 1984 BGB). Für seine Verwaltung ist der Nachlaßverwalter dem Erben und den Nachlaßgläubigern verantwortlich, insbes. wenn er den Nachlaß vor Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten dem Erben aushändigt; auch trifft ihn u. U. persönliche Haftung für nicht beglichene Steuern (Nachlaßpflegschaft). - 4. Die Nachlaßverwaltung führt zu einer Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß (§ 1975 BGB).

 

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