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öffentliche Bekanntmachung

Form der Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen.
I. Konkurs- und Vergleichsordnung: (ab 1. 1. 1999: Insolvenzordnung) Vorgeschrieben für die wichtigsten Entscheidungen (z. B. Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens, Berufung der Gläubigerversammlung). Ö. B. erfolgt durch mindestens einmaliges Einrücken in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt (meist Staatsanzeiger). Ö. B. im Bundesanzeiger, in Tageszeitungen daneben stets möglich; zwingend vorgeschrieben ist erstere z. B. für ö. B. der Konkurseröffnung und -aufhebung sowie für alle Bekanntmachungen im Vergleichsverfahren. Die ö. B. gilt als bewirkt mit Ablauf des zweiten Tages nach Ausgabe des betreffenden Blattes. Sie gilt auch dann als wirksame Zustellung, wenn daneben noch eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist (§ 76 KO, § 119 VerglO, ab 1. 1. 1999: § 9 InsO).
II. Strafrecht (insbes. Wirtschaftsstrafrecht): Die ö. B. dient der Straferkenntnis (z. B. Urteil) als Nebenfolge der Anprangerung des Täters; so in §§ 25 VI GebrMG, 14 VI GeschMG, 10 VI HalbleiterSchuG, 142 VI PatentG, 39 SortenschutzG, 111 UrhG, § 23 UWG und § 30 WZG, §§ 165, 200 StGB.
III. Unlauterer Wettbewerb: Bei Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs kann die obsiegende Partei das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der verurteilten Partei in der im Urteil bestimmten Art veröffentlichen (§ 23 UWG).
IV. Urheberrecht: Entsprechende Befugnis bei Verletzung von Urheberrechten (§ 103 UrhG).

 

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