Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

öffentliche Beglaubigung

für die Gültigkeit verschiedener Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Form. Die Erklärung muß schriftlich abgefaßt und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein (§ 129 BGB). Nach Landesrecht sind ausnahmsweise auch andere Behörden zugelassen (in Hessen z. B. die Ortsgerichte). Die Form richtet sich nach § 40 Beurkundungsgesetz. - Beglaubigung der Unterschrift durch Polizei genügt zur Wahrung der Form nicht. - Vgl. auch öffentliche Beurkundung. - Anders: beglaubigte Abschrift.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
öffentliche Bausparkassen
öffentliche Bekanntmachung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Bonus | Spezialisierung | Serie | Aufgabengliederung | Korrektheitsbeweis
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum