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öffentliche Beurkundung

Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch den Notar oder andere Urkundspersonen. Bundeseinheitliche Regelung durch das Beurkundungsgesetz vom 28. 8. 1969 (BGBl I 1513) m. spät. Änd. mit dem Grundsatz, daß vorwiegend nur noch die Notare als die dafür besonders geschaffenen Organe der vorsorgenden Rechtspflege zuständig sein sollen. - 1. Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) werden mündlich abgegeben, über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muß; enthalten soll sie auch Ort und Tag der Verhandlung. Sie ist grundsätzlich (Ausnahmen bei Karten, Zeichnungen etc.) vorzulesen; bei Verträgen kann zunächst Antrag und später Annahme des Antrags beurkundet werden (§ 128 BGB). - 2. Sonstige Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG), z. B. auch Abnahme von Eiden und Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, sind entsprechend vorzunehmen. - 3. Die Form der ö. B. ist insbes. meist im Grundstücksverkehr, z. B. bei Auflassungen, vorgeschrieben. Aufnahme der Erklärungen in einem Prozeßvergleich ersetzt die ö. B. (§ 127 a BGB). - Vgl. auch öffentliche Beglaubigung.

 

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