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Eid

Beteuerung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Aussage. Im Strafverfahren sind Zeugen grundsätzlich zu vereidigen, im Zivilprozeß und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet (§§ 59 ff. StPO, § 391 ff., 478 ff. ZPO, § 98 VwGO). - Wer vorsätzlich falsch schwört, wird wegen Meineids mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; bei fahrlässiger Begehung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§§ 154, 163 StGB). - Neben der Eidesleistung mit und ohne religiöser Beteuerung besteht für Personen, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, als dritte Form die Bekräftigung der Wahrheit, die einer Eidesleistung gleichsteht (§ 155 StGB).

 

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