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Formwechsel

1. Gesellschaftliche Grundlagen: §§ 190-304 UmwG. - 2. Wesen: Charakteristisch für den Formwechsel ist, daß im Rahmen des Formwechsels das Vermögen nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Es ändert sich nur die Rechtsform; die Identität und der Bestand des Rechtsträgers bleiben gewahrt. Durch das UmwG sind die Möglichkeiten des Formwechsels erheblich ausgeweitet worden. Nicht nur der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, oder von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ist möglich, sondern auch bei einem Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt ändert sich das Rechtskleid. - 3. Ertragsteuerliche Besonderheiten: a) Formwechsel von Kapital- in Personengesellschaft. Rechtsgrundlage: § 14 UmwStG. §§ 3-8 und 10 UmwStG, (vgl. auch Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft) sind entsprechend anzuwenden. Für steuerliche Zwecke hat die Kapitalgesellschaft eine Übertragungsbilanz aufzustellen und die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz. - b) Formwechsel von Personen- in Kapitalgesellschaften. Rechtsgrundlage: § 25 UmwStG. Hierbei ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine Steuerbilanz aufzustellen.

 

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